Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Architekt darf keine entgeltliche Akquise betreiben

Die Bestimmungen der HOAI finden für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure Anwendung, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfasst werden.


Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch des Architekten, wenn er lediglich im Vorfeld, einer akquisitorischen Tätigkeit nachgeht, ohne einer vertraglichen Bindung zu unterliegen. Sobald jedoch eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, endet die vergütungsfreie akquisitorische Phase. Für die hiervon erfassten Leistungsbilder der HOAI, kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen. Entscheidend ist dabei allein, ob die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist.

Die Vertragsparteien können die Vorschriften der HOAI auch nicht dadurch umgehen, dass sie einen Vertrag über die "entgeltliche Akquise" schließen, auf den die HOAI keine Anwendung findet, da ein solches Vorgehen mit dem Vergütungssystem der HOAI nicht zu vereinbaren ist und die Möglichkeit eröffnet, Architektenleistungen, die von den Leistungsbildern der HOAI erfasst sind, ohne die Bindung an die Mindestsätze der HOAI entgegenzunehmen. Das würde zu einer Veränderung des Vergütungssystems führen.
Der Schutz des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure erfordert es, eine wirksame Schranke gegen eine Unterschreitung der Mindestsätze zu schaffen.

Die Mindestsätze der HOAI sollen dazu dienen, den Qualitätswettbewerb zu fördern und einen ungezügelten und ruinösen Preiswettbewerb unter den Architekten zu unterbinden. Ein ungeregelter Preiswettbewerb würde die wirtschaftliche Situation der Architekten und Ingenieure und die Qualität der Planung sowie die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und Unternehmer negativ beeinträchtigen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 35 14 vom 16.03.2017
Normen: HOAI (2002) §§ 1, 4 Abs. 2 und 4
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-87 drtm-bns 2024-03-28