Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schönheitsreparaturenklausel bei renovierter Wohnung unter Umständen unwirksam

Schönheitsreparaturen sind grundsetzlich vom Vermieter zu tragen.

Der Vermieter kann mit dem Mieter jedoch im Rahmen eines Mietvertrages vereinbaren, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen sind.
Eine solche mietvertragliche Vereinbarung könnte nun auch unwirksam sein, wenn der Mieter keinen angemessenen Ersatz für die Übernahme solcher Schönheitsreparaturen von Seiten des Vermieters erhält. Dies begründet das LG Berlin damit, dass es für den Mieter auch dann eine unangemessene finanzielle Belastung sein kann, sämtliche Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, wenn er die Wohnung renoviert übernommen hat und es sich um ein langes Mietverhältnis handelt, bei dem Schönheitsreparaturen zwangsläufig anfallen. Solche Schönheitsreparaturen seinen dann in der Regel mit hohen Kosten verbunden, auch wenn die Wohnung bei Einzug in einem renovierten Zustand übernommen wurde. Durch die Aufbürdung solcher Kosten wird der Mieter unangemessen benachteiligt.

Die Wirksamkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich auch danach, wie sie der Mieter bei „kundenfeindlichster Auslegung“ verstehen darf. Eine Klausel, die dem Mieter Schönheitsreparaturen auch bei der Übernahme einer renovierten Wohnung auferlegt, regelt im Zweifel auch, dass der Mieter nicht berechtigt ist, ihm zustehende Gewährleistungsrechte auszuüben, wie die Minderung der Miete bei Mängeln.

Schönheitsreparaturen sind rein dekorative Arbeiten, die an einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Geschäftsraum zur Verbesserung des Aussehens des Raumes und zur Behebung von oberflächlichen Schäden vorgenommen werden.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 67 S 7 17 vom 09.03.2017
Normen: BGB §§ 307, 535, 536
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-87 drtm-bns 2024-04-25