Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beim Fachwerkhaus muss man mit Fachwerkbauweise rechnen

Kauf jemand ein Fachwerkhaus, so muss er davon ausgehen, dass das Haus nach dem damaligen Stand der Technik und der geltenden Bauweise errichtet wurde.

So muss ein Käufer eines Fachwerkhauses damit rechnen, dass das Haus auch in einer Fachwerkbauweise errichtet wurde. Er kann später nicht Schadensersatz verlangen, weil das Haus entgegen seinen Erwartungen nicht in einer Massivbauweise errichtet wurde.

Bei einer Fachwerkbauweise handelt es sich um einen Skelettbau aus Holz, bei dem die horizontale Aussteifung (zum Beispiel wegen der Windbelastung) mittels schräg eingebauter Streben erfolgt und die Zwischenräume (= Gefache) mit einem Lehm verputzten Holzgeflecht oder mit Mauerwerk ausgefüllt sind.

Bei einem Fachwerkhaus muss im Vergleich zu einem Haus, das in Massiv- oder Fertigbauweise errichtet wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass es einen von vornherein geringeren Gebrauchs- oder Verkehrswert hat.

Verkauft der Eigentümer sein Haus, welches sehr alt ist und welches er vorher selbst auch nur von einem Dritten erworben hat, so stellen die Angaben im Kaufvertrag zum Baujahr des Hauses lediglich eine Wissenserklärung dar und keine Beschaffenheitsvereinbarung.

In dem entschiedenen Fall wurde ein Fachwerkhaus verkauft, das 1931 errichtet und 1939 erweitert wurde. Ein Immobilienmakler hatte den Käufern bei den Vertragsverhandlungen zuvor erklärt, dass das Haus in Massivbauweise errichtet worden sei. Dies wurde in dem Exposé noch einmal wiederholt. Hinterher stellte sich raus, dass lediglich Fachwerkbauweise vorhanden war. Der Käufer forderte wegen arglistiger Täuschung Schadensersatz. Das Gericht entschied, dass eine Fachwerkbauweise keinen Mangel darstelle, insbesondere sei bei der vorher durchgeführten Besichtigung die Fachwerkbauweise ersichtlich gewesen.
 
Landgericht Dortmund, Urteil LG Dortmund 17 S 125 16 vom 03.02.2017
Normen: BGB §§ 670, 677, 683
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-87 drtm-bns 2024-03-28