Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zurückliegender Marderbefall ist kein Sachmangel

Ist ein zu verkaufendes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung mit einem oder mehreren Mardern befallen, so stellt dieses einen Sachmangel dar, den der Verkäufer einem Kaufinteressenten offenbaren muss, insbesondere, wenn dieser das Kaufobjekt zu Wohnzwecken nutzen will.

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Marderbefall in der Vergangenheit zu verzeichnen war. Über einen solchen Vorfall muss der Verkäufer den Kaufinteressenten nicht aufklären. Ein länger zurückliegender Marderbefall rechtfertigt auch nicht eine Offenbarungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Mangelverdachts.

In dem entschiedenen Fall war ein Mehrfamilienhaus am Rande eines Waldes im Jahre 2007 mit einem Marder befallen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft unternahm umfassende Bekämpfungsmaßnahmen, die auch erfolgreich waren. Fünf Jahre später wurde das Mehrfamilienhaus erneut mit einem Marder befallen, der wiederum erfolgreich bekämpft wurde. 2014 kaufte dann der später klagende Eigentümer in dem Mehrfamilienhaus eine Wohnung und wollte später den Kaufvertrag anfechten, mit der Begründung, dass ihm der Marderbefall der letzten Jahre verschwiegen worden war und das Verschweigen eine arglistige Täuschungshandlung darstelle.
Das Gericht entschied, dass nur ein akuter Marderbefall einen Sachmangel darstelle und es dabei auch nicht darauf ankomme, ob in der Vergangenheit durch einen Marderbefall am Wohnobjekt erhebliche Schäden verursacht wurden. Insbesondere existiere keine allgemeine Vermutung dahingehend, dass Marder nach Jahren der Abwesenheit zu einem ehemaligen Befallort zurückkehren und es zu erneuten Schäden kommen wird. Vielmehr gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, dass ein am Wald gelegenes Grundstück mit einem Marder befallen werden kann.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 22 U 104 16 vom 13.02.2017
Normen: BGB §§ 280, 281, 434
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21