Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mieterhöhungsverlangen kann nicht auf gemeindliche Auskunft gestützt werden

Will der Vermieter die Miete erhöhen, so muss er das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform erklären und begründen.

Zur Begründung kann er aber Bezug nehmen auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen und dabei drei vergleichbare Wohnungen benennen. Eine Auskunft der Stadtverwaltung, wie hoch die Miete in dem betreffenden Stadtgebiet ist, reicht jedoch nicht aus.

Bei Auskünften einer Stadtverwaltung handelt es sich nicht um ein geeignetes Begründungsmittel, da diese Ämter in der Regel keine Daten haben, um die geforderten Auskünfte zuverlässig zu erteilen und der Mieter die Angaben der Stadtverwaltung auch nicht nachprüfen kann, weil jegliche Befundtatsachen fehlen.

Das Begründungserfordernis der Mieterhöhung soll den Mieter in die Lage versetzen, die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens überprüfen zu können, um so abwägen zu können, ob er gegen das Mieterhöhungsverlangen vorgehen will oder einen unnötigen Prozess verhindern will und sich mit dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters einverstanden erklärt.

Ist ein Mieterhöhungsverlangen unzureichend begründet und geht der Mieter gegen die Mieterhöhung vor, so kann der Vermieter in einem gerichtlichen Prozess sein Mieterhöhungsverlangen hinsichtlich der Begründung nicht nachbessern und den formellen Mangel heilen. Eine nachträgliche Begründung in der Klageschrift reicht nicht aus.
 
Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil AG Ludwigsburg 7 C 1931 16 vom 29.12.2016
Normen: BGB § 558a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21