Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Steuerschuldner muss sich um Vermietung seiner Immobilie kümmern

Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassenSteht eine Wohnung leer und ist der Ertrag der Wohnung daher gemindert, so muss der Vermieter sich unter Umständen bemühen, die Wohnung wieder zu vermieten und diese daher entsprechend im Internet oder anderen Quellen anzubieten.

Tut er dies nicht, so muss er sich die auf dem Leerstand beruhenden Ertragsminderungen im Rahmen seiner Steuerschuld anrechnen lassen.

In dem entschiedenen Fall wollte der Kläger und gleichzeitiger Steuerschuldner gerichtlich festgestellt wissen, dass er sich durch die Inserierung seiner Gewerbeimmobilie im Internet nachhaltig um eine Vermietung der Immobilie zu einem marktgerechten Mietzins gekümmert hat und daher die Minderung des Rohertrages der Gewerberäume nicht zu vertreten hat. Im Ergebnis bekam er Recht, da er sich nachhaltig und nachweisbar um einer Vermietung gekümmert hat.

Ob der Steuerschuldner und Vermieter sich nachhaltig um eine Vermietung gekümmert hat, ist jedoch grundsätzlich anhand des Einzelfalles zu entscheiden. Stehen dem Steuerschuldner unproblematisch weitere Möglichkeiten zu Verfügung, seine Immobilie am Markt anzubieten, dann kann alleine das Inserat im Internet unter Umständen nicht ausreichend sein. Dabei sind der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment und die aktuelle Marktsituation vor Ort zu berücksichtigen.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 9 B 37 16 vom 13.02.2017
Normen: GrStG § 33
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21