Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verkehrssicherungspflicht nur bei Kenntnis von der Gefahrenlage

Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Pflichtige Kenntnis von einer Gefahrenlage hat und fahrlässig Maßnahmen unterlässt, die zur Abwendung der Gefahrenlage und Vermeidung der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit erforderlich wären.


In dem entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kenntnis davon, dass der Betonboden ihrer Tiefgarageneinfahrt bei Nässe besonders rutschig war. Dieser Umstand konnte aufgrund einer unregelmäßigen Granulatbeimischung in den Beton auftreten. Eine Mieterin stürzte im Bereich der Tiefgarageneinfahrt und verklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für jeden nur denkbaren Geschehensablauf eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Insbesondere, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft von einer Gefahrenquelle keine Kenntnis hat und Gegenteiliges auch nicht bewiesen werden kann, trifft die Gemeinschaft keine Pflichtverletzung. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten gab es keine verbindlichen Grenzen und Vorgaben für die Rutschfestigkeit solcher Betonböden. Lediglich die Vorgaben im Bereich des Arbeitsrechts konnten Anhaltspunkte für entsprechende Grenzwerte geben. Diese Vorgaben waren sogar erfüllt. Nur im Bereich der Sturzstelle lag eine geringere Rutschfestigkeit aufgrund der unregelmäßigen Verteilung des Granulats im Beton vor. Eine Haftung kommt jedoch nur dann in Betracht, wo ein verständiger und umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch, Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hätte.

Der Kläger muss alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

Verstößt ein Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Verkehrssicherungspflicht, so muss die Wohnungseigentümergemeinschaft für einen solchen Verstoß einstehen.
 
Amtsgericht Reutingen, Urteil AG Reutingen 9 C 1425 15 vom 24.11.2016
Normen: BGB § 823
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21