Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kurze Verjährungsfrist gilt auch bei nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen

Die Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.

Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Rückerlangung der tatsächlichen Gewalt über die Mietsache an und nicht die ordnungsgemäße Durchführung eines Übergabetermins, bei dem der Mieter auch anwesend ist. Sinn und Zweck dieser kurzen Verjährungsfrist ist es, schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob der Vermieter noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis herleiten will. Verstreicht erst längere Zeit nach Rückgabe der Sache, wird es um so schwerer, den Zustand der Sache und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu ermitteln.

Mit der Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche im Hinblick auf nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen. Dies gilt auch für Mietausfallschäden infolge der fehlenden Weitervermietungsmöglichkeit. Insoweit verjährt mit dem Hauptanspruch auch der Anspruch auf die von ihm abhängigen Nebenleistungen. Insbesondere sind die Vorschriften für die kurze Verjährung weit auszulegen und erfassen alle Ansprüche des Vermieters, die im weitesten Sinne auf eine Beschädigung der Mietsache zurückgehen.

Soweit der Anspruch auf den Mietausfallschaden zum Zeitpunkt des Verjährungseintritts bereits gerichtlich geltend gemacht worden ist, kann er auch nach dem Verjährungseintritt weiter verfolgt werden.

Mietschulden sind von der kurzen Verjährungsfrist nicht erfasst und verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 150 93 vom 23.11.1994
Normen: BGB § 548
[bns]
 
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