Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Pauschale Begründung des Eigenbedarfs reicht nicht

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.

Dies gilt auch, wenn ein Mangel erst während der Mietzeit entsteht. Für die Zeit, während die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

Kinderlärm stellt keinen Mangel der Mietsache dar, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.

In dem entschiedenen Fall minderte eine Mieterin die Miete um 50 %, weil die Vermieter eine über ihr gelegene Wohnung an eine Familie mit drei Kindern vermietet haben und es nach den Angaben der Mieterin seit der Neuvermietung zu andauernden Lärmbelästigungen gekommen ist. Diese beschrieb die Mieterin in einem Lärmprotokoll mit andauerndem Getrampel, Schreien, Hin- und Herlaufen und insgesamt lauter Sprache. Das Gericht wies die Klage der Mieterin ab. Insbesondere, wenn eine Wohnanlage teilweise mit öffentlichen Mitteln errichtet wurde und Familien mit Kindern ein preisgünstiges Wohnen ermöglicht werden soll, ist von den Mieter eine erhöhte Geräuschtoleranz zu fordern. Dies könne anders aussehen, wenn es sich um eine Luxuswohnung handelt bzw. einen extrem teuren Altbau. Auch kann nicht ohne Weiteres von einer erhöhten Geräuschtoleranz ausgegangen werden, wenn die streitgegenständlichen Wohnungen als altersgerechte Wohnungen angeboten wurden und die Mieter bei der Anmietung davon ausgehen durften, dass ihre Interessen bei der Wohnituation besonder berücksichtigt werden.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 67 S 41 16 vom 05.09.2016
Normen: BGB § 536
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-87 drtm-bns 2024-03-28