Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Berücksichtigung des Umsatzrückgangs bei Mietminderung wegen Baustellenlärm

Baustellenlärm kann die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch teilweise aufheben, sodass die Minderung der Miete gerechtfertigt ist.


In dem entschiedenen Fall betrieb der Kläger einen Imbiss. An dem Gebäude wurden Fassadenarbeiten durchgeführt, wobei die Fassade teilweise mit Folie eingekleidet wurde und ein Gerüst aufgebaut wurde. Durch die Arbeiten kam es zu erhöhten Staub, Lärm und Schmutzbeeinträchtigungen. Dies führte zu Umsatzrückgängen bei dem Mieter, der die Miete daher zum einen um die Umsatzrückgänge mindern wollte und zum einen auch eine Mietminderung um pauschale 15 % wegen der erhöhten Staub, Lärm und Schmutzbeeinträchtigungen veranschlagte. Das Gericht wies die Klage ab. Die Mietminderung müsse dabei quotal nicht dem Umsatzrückgang entsprechen. Mit Baustellenlärm und häufigen Sanierungsmaßnahmen sei gerade in Großstädten zu rechnen und zähle zum allgemeinen Lebensrisiko.

Der Mieter müsse demnach auch im Wege der Schadensminderungspflicht seine eigenen Kosten reduzieren, die nicht mehr im Verhältnis zu dem Umsatzzahlen stehen. Das seien die Kosten für den Einkauf oder das Personal. Das Gericht hielt eine Mietminderung von 15 % für ausreichend.
Anders könne dies lediglich aussehen, wenn im Mietvertrag eine höhere zulässige [[Glossar!sub_Mietminderung|Mietminderung vereinbart sei.

Bei einer Mietminderung durch Baustellenlärm ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um Maßnahmen am Gebäude des Vermieters handelt, oder ob die Baustelle von einem Dritten ausgehe und nicht vom Machtbereich des Vermieters umfasst ist. In einem solchen Fall sei bei der Minderung der Miete auch Zurückhaltung geboten.
 
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG Frankfurt Main 2-11 S 60 16 vom 24.11.2016
Normen: BGB § 535
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-03 wid-87 drtm-bns 2024-12-03