Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wohnungseigentümer können auf Wohnungseigentumsentzug klagen

Ein Wohnungseigentumsentziehungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nachhaltig beeinträchtigt werden.


In dem entschiedenen Fall ließ ein Wohnungseigentümer seine Wohnung regelrecht vermüllen und lagerte allerlei Unrat zum einen in seiner Wohnung, seinem Keller, dem Kellerflur, der Tiefgarage und auf seinen Sondernutzungsflächen. Rechtskräftig war er bereits verurteilt worden, seinen Kfz aus dem Keller zu entfernen und den Einbau von Kaltwasserzählern zu ermöglichen. Werder hat er die von ihm vermüllten Räume gesäubert, noch den Pkw aus dem Keller entfernt, dies auch nach mehrmaligen Abmahnungen nicht. Die erforderlichen Kaltwasserzähler konnten daher über einen längeren Zeitraum nicht eingebaut werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entschloss sich in der Folge ein Wohnungseigentümerentziehungsverfahren einzuleiten, mit Erfolg. Das Gericht sah einen Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer auf Veräußerung der Wohnungseigentumseinheit des Beklagten als begründet an, da der Beklagte sich gegenüber den anderen Wohnungseigentümern einer so schweren Verletzung schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Wohnungseigentumsgemeinschaft mit dem Beklagten nicht mehr zumutbar war. Ein künftiges ordnungsgemäßes Verhalten des Beklagten war auch nicht zu erwarten, da er insbesondere in der Vergangenheit trotz mehrmaliger Abmahnung nicht die Vornahme der notwendigen Arbeiten zuließ, obwohl diese für ihn an sich nur eine unwesentlichem Beeinträchtigung dargestellt hätten. Wer sich danach so verhält, muss als absolute ultima ratio damit rechnen, dass gegen ihn ähnliche Maßnahmen ergriffen werden können, wie gegen einem Mieter, der zu Lasten aller handelt und seine Wohnung vermüllen lässt.
 
Landgericht Hamburg, Urteil LG Hamburg 318 S 50 15 vom 06.04.2016
Normen: WEG § 18
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21