Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Lange Mietzeit kann zusammen mit altersbedingter Krankheit zu Räumungsunfähigkeit führen

Bei einer Eigenbedarfskündigung kann eine lange Mietzeit verbunden mit altersbedingten Krankheiten und Gebrechen des Mieters dazu führen, dass die Eigenbedarfskündigung aufgrund besonderer vorgetragener Härte unwirksam ist und das Erlangungsinteresse des Eigentümers an der Wohnung zurückstehen muss.


In dem entschiedenen Fall kündigte der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf. Die Wohnung war seit über 20 Jahren an ein Ehepaar vermietet. Der Mieter war bereits 87 Jahre alt. Die Ehefrau machte geltend, dass ihr Ehemann an einer fortschreitenden Demenz leidet und nicht mehr alleine leben könnte. Wenn sie und ihr Ehemann die Wohnung und damit ihr gewohntes Umfeld verlassen müssten, so wäre zu befürchten, dass sich durch die drastischen Veränderungen die Demenz ihres Ehemannes verschlechtert und es dadurch zu erheblichen weiteren Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes kommt.
Zudem wäre es in dem Alter des Ehemannes nur noch vernünftig, in betreutes Wohnen zu ziehen, was für die Ehefrau jedoch unangemessen sei, da sie noch rüstig sei und „nichts im betreutem Wohnen verloren habe“. Dies würde dazu führen, dass sich die Eheleute im Prinzip räumlich trennen müssten, was für sie untragbar sei. Das Berufungsgericht gab der Räumungsklage statt und sah die Interessen der Mieter nicht gegenüber den Interessen des Vermieters als vorrangig an. Der BGH verwies die Sache zurück und beanstandete, dass das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten zu dem Gesundheitszustand des Ehemannes eingeholt hat und die Behauptungen der Ehefrau als wahr unterstellt hat. In einem solchen Fall müsse jedoch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, damit sich ein nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild verschafft wird, welche gesundheitlichen Folgen des Mieters mit einem Umzug verbunden sein können.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII 270 15 vom 15.03.2017
Normen: BGB § 574
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21