Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Zusammenlegung von Kostenpositionen in der Betriebskostenabrechnung

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder durch den bestimmungsgemäßer Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Eine Nebenkostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie für den Mieter verständlich ist und nachvollzogen werden kann. Ausreichend ist dabei, dass der Mieter die einzelnen auf ihn entfallenen Kostenpositionen aus der Abrechnung klar ersehen kann und überprüfen kann, ohne dass er zwingend die dazugehörigen Belege einsehen muss.

Das Bedürfnis, den Mieter die Belege einsehen zu lassen, die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen, dient nicht der Aufklärung des Sachverhalts, sondern vielmehr lediglich der Möglichkeit der Kontrolle und der Beseitigung etwaiger Zweifel.

Differenziert die Nebenkostenabrechnung nach einzelnen Kostenpositionen, so ist die Nachvollziehbarkeit grundsätzlich gewährleistet, wenn von dem Vermieter eine Aufschlüsselung vorgenommen wird, die den einzelnen Ziffern des Betriebskostenkataloges nach der Betriebskostenverordnung entspricht.

Werden in einer Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Straßenreinigung und für die Grundsteuer in einer einzelnen Position zusammengefasst, so führt diese Vorgehensweise zu einer teilweisen formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung.

Die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser können ausnahmsweise zusammengefasst werden, wenn die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch anknüpft, es sich mithin um einen sachlich eng zusammenhängenden Sachverhalt handelt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 285 15 vom 24.01.2017
Normen: BGB §§ 556, 556a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21