Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gelegentlicher Eigenbedarf reicht nicht aus

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist jedoch unzulässig, wenn der Vermieter die Mieträume nur Gelegentlich für seine eigenen Zwecke benötigt. Dies gilt insbesondere, wenn die beabsichtigte Nutzungszeit so kurz ist, dass sie problemlos typischerweise durch andere Unterkünfte, wie beispielsweise ein Hotel oder eine Pension angemessen überbrückt werden kann.

In dem entschiedenen Fall wohnte der Vermieter in Schwerin und vermietete Wohnungen in Berlin. Gleichzeitig war er Wohnungsverwalter für einige Wohnungen und gab an, dass seine Anwesenheit für ein bis zwei Tage in der Woche in Berlin erforderlich sei und er die Wohnung daher zum Eigenbedarf benötige. Bisher habe er diese Anwesenheitstage durch Hotelaufenthalte überbrücken können, wolle in Zukunft jedoch die vermietete Wohnung für diese Zwecke nutzen und sich so Mühen und Kosten für die Hotelaufenthalte sparen. Eine andere gleichwertige Wohnung stünde ihm nicht zur Verfügung, da andere im Haus gelegene Wohnungen zu klein oder zu schwer zu erreichen seien.
Das Gericht wies die Räumungsklage des Vermieters ab, da sich der Bedarf des Vermieters auf andere Weise befriedigen lasse und demgegenüber die Interessen des Mieters höher zu bewerten seien, dessen Wohnung existenzielle Voraussetzung für seine private Lebensgestaltung ist.
 
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil AG Tempelhof-Kreuzberg 23 C 258 15 vom 29.12.2016
Normen: BGB §§ 546, 573
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21