Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kündigungsgründe müssen beim VOB/B Vertrag alle berücksichtigt werden

Beim Nachschieben von Kündigungsgründen kann eine Kündigung nur dann als wirksam angesehen werden, wenn die genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen.

Aus dem Erfordernis, dass eine Kündigung nicht begründet werden muss, ergibt sich zwangsläufig, dass Kündigungsgründe jederzeit nachgeschoben werden können, sofern sie im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben. Insbesondere kann eine versäumte Frist nicht nachgeholt werden.

In dem entschiedenen Fall, beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Fensterbauarbeiten und mit der Errichtung der Glasfassade einer Sporthalle. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Bei den Arbeiten kam es dann zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Einbaus der Verglasung. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die eingetretene Absturzgefahr der vertikalen Verglasung oberhalb der Eingangsöffnung zu beseitigen. Zudem sollten weitere Mängel beseitigt werden, namentlich, prüffähige statische Nachweise der Pfosten-Riegel Konstruktion sowie deren Kreuz- und T-Verbindungen vorgelegt werden. Auch wurde das verwendete Material in seinen materialtechnischen sowie bauphysikalischen, feuchteschutztechnischen und festigkeitstechnischen Eigenschaften beanstandet. Für den Fall der Nichteinhaltung einer der beiden Fristen wurde die Auftragsentziehung angedroht, was die Klägerin mit Anwaltsschreiben sodann auch tat und zur gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands aufforderte. Daraufhin kündigte die Beklagte ebenfalls das Vertragsverhältnis. Die Klägerin machte mit der Klage Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten für den Abbau der Teilleistungen der Beklagten geltend sowie die Kosten für den Neubau der Glasfassade und die Mangelbeseitigung an den Einzelfenstern. Zudem die Mehrkosten für die Bauverzögerung. Das Berufungsgericht sah die Klage nur teilweise als begründet an, da zunächst nicht wegen mangelhafter oder vertragswidriger Leistungen gekündigt wurde, sondern keine prüffähigen statischen Berechnungen vorgelegt wurden. Die beanstandeten Materialmängel bzw. deren Nichteignung wurde nicht berücksichtigt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 46 15 vom 10.10.2017
Normen: VOB/B (2002) § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-87 drtm-bns 2024-04-19