Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wohnkosten werden für Harz-IV-Empfänger nicht unbegrenzt übernommen

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die Wohnkosten für Harz-IV-Empfänger nicht im unbegrenzten Maße übernommen werden.


In dem zugrundeliegenden Fall bewohnte die Leistungsbezieherin alleine eine 77m² große Wohnung. Das Jobcenter übernahm zunächst die vollen Wohnkosten und Heizkosten. Seit 2008 wurden nur noch teilweise die Kosten übernommen. Die Leistungsbezieherin verlangte jedoch weiterhin die volle Übernahme der Wohn- und Heizkosten durch das Jobcenter, verlor ihre Klage jedoch in allen Instanzen. Anschließend legte die Betroffenen Verfassungsbeschwerde ein und machte mit dieser geltend, dass ihr Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Demnach sei die Beschränkung der Übernahme der Wohn- und Heizkosten auf lediglich angemessene Aufwendungen zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundgesetz gibt demnach keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vor, diese müssen grundsätzlich im Hinblick auf die jeweilige Lebenssituation des Leistungsberechtigten geprüft und betrachtet werden. Daraus ergibt sich nicht, dass jedwege Unterkunft eines Leistungsberechtigten zu finanzieren ist und die Mietkosten unbegrenzt übernommen werden. Es hat stets eine Orientierung anhand der im unteren Preissegment liegenden Wohnungen am Wohnort des Leistungsberechtigten zu erfolgen. Die für solche Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten können sodann als Maßstab für die Übernahme der Wohn- und Heizkosten herangezogen werden.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 617 14 vom 10.10.2017
Normen: SGB § 22
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21