Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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BGH verneint Mietminderung und Sanierungspflicht bei drohender Schimmelpilzbildung

Der Bundesgerichtshof bleibt der bisherigen Rechtsprechung treu.

Der Bundesgerichtshof nahm zu der Frage Stellung, ob Mieter bei drohender Schimmelpilzbildung die Miete mindern und die Sanierung der Wohnung verlangen können. Das oberste Gericht kam zu der Überzeugung, dass die bloße Gefahr der Entstehung derartiger Schäden durch Wärmebrücken in den Außenwänden keinen Mangel darstelle. Schließlich könnte der Mieter durch regelmäßiges Lüften in einem zumutbaren Umfang die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden verhindern.

Eine Mietkürzung sei demnach bei der bloßen Gefahr einer Schimmelpilzbildung nicht möglich. Auch die Sanierung der Wohnung könne der Mieter nicht verlangen. Erst wenn tatsächlich Schäden entstanden sind, sind derartige Ansprüche denkbar. Mit dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
 
BGH, Urteil BGH VIII ZR 271 17 vom 05.12.2018
Normen: §§ 536 Abs. 1, 535 Abs. 1 S. 2 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-21 wid-87 drtm-bns 2024-12-21