Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erbschaftsteuerreform macht kleine Fortschritte

Erste Richtlinien für die anstehende Erbschaftsteuerreform stehen fest, doch woher das Geld in Zukunft kommen soll, ist noch nicht ganz klar.

Die Erbschaftsteuerreform kommt langsam in Bewegung: Die Koalitionsparteien konnten sich am 12. Mai 2007 über Grundzüge einigen, sodass ein gemeinsamer Entschließungsantrag gefasst werden konnte: Zwar soll das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer nach der Reform gleich bleiben, die Unternehmen sollen jedoch - wie ursprünglich geplant - ausgespart bleiben. Ebenso soll die Übertragung privat genutzten Wohnraums weitgehend steuerfrei bleiben.

Damit stellt sich allerdings die Frage, woher das Geld kommen soll, denn die im Vergleich eher seltenen Großerbschaften müssten schon recht hoch besteuert werden, um Steuerausfälle bei der Entlastung von Betriebsvermögen und Immobilien zu kompensieren. So bleibt weiter abzuwarten, ob sich die, die nun hohe Steuern auf Großvermögen fordern, doch noch an die Worte von Karl Marx erinnern: "Das Kapital ist ein scheues Reh." Die grundsätzliche Einigung der beiden großen Parteien schmälert jedenfalls die Hoffnung, dass Deutschland dasselbe Schicksal ereilt wie Österreich: Nachdem man sich nicht auf eine Reform einigen konnte, wird die Erbschaftsteuer dort aller Voraussicht nach demnächst der Geschichte angehören.

 
[mmk]
 
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