Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Antrag auf Erlass der Grundsteuer bei Mietausfall

Bei Mietausfällen von mindestens 20 % können Sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen.

Das Grundsteuergesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für das vergangene Jahr wegen wesentlicher Ertragsminderung durch Mietausfall zu stellen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen, in der das Grundstück liegt. Ein Grundsteuererlass kommt allerdings nur für bebaute Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Betracht. Er setzt eine wesentliche Ertragsminderung voraus, also eine Minderung um mehr als 20 % des normalen Rohertrages, die nicht von Ihnen verschuldet ist. Zum normalen Rohertrag gehören die vereinbarten Mieten und die Umlagen.

Bei einem Leerstand ist die in diesem Zeitpunkt übliche Marktmiete zuzüglich der anrechenbaren Umlagen anzusetzen. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Leerstand nicht zu vertreten haben. Sie müssen nachweisen können, dass Sie nach Mietern gesucht haben oder ein außergewöhnliches Ereignis, zum Beispiel Hochwasser, für den Leerstand verantwortlich ist. Bei vermieteten Räumen kommt eine nicht zu vertretende Ertragsmietminderung in Betracht, wenn der Mieter aufgrund von Zahlungsunfähigkeit die Miete nicht oder nicht vollständig entrichtet. Ist der Grund für die Ertragsminderung hingegen eine Mietminderung des Mieters wegen mangelhafter Unterhaltung des Grundstücks oder Gebäudes, so wäre dieser Ertragsausfall von Ihnen zu vertreten und damit nicht relevant.

Bei Wohnungs- oder Teileigentum ist zu berücksichtigen, dass jedes Wohnungs- und Teileigentum einen eigenen Steuergegenstand darstellt und somit jeweils für sich steuerrechtlich separat zu beurteilen ist. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 % der ausgebliebenen Einnahmen. Der Grundsteuererlass kann somit bei völliger Ertragslosigkeit maximal 80 % der gesamten Grundsteuer betragen. Ein Grundsteueranteil von einem Fünftel muss für jedes Grundstück entrichtet werden.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-22 wid-87 drtm-bns 2024-12-22