Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Reduzierung der Eigenheimzulage

Die Reduzierung der Eigenheimzulage als eine der wichtigsten Maßnahmen zur Gegenfinanzierung der Steuerreform ist nun beschlossene Sache.

Künftig werden die Häuslebauer ihr neues Heim öfter und stärker aus eigener Tasche finanzieren müssen, denn die Eigenheimzulage wird ab dem kommenden Jahr teilweise deutlich reduziert. Teilweise deshalb, weil zukünftig Neu- und Altbauten einheitlich gefördert werden, und zwar mit bis zu 1.250 Euro jährlich. Das liegt knapp unter dem bisherigen Satz für Altbauten, wohingegen Neubauten bisher mit mehr als dem doppelten Betrag jährlich gefördert wurden. Ausbauten und Erweiterungen erhalten zukünftig keine Förderung mehr.

Eine positive Entwicklung gibt es immerhin bei der Kinderzulage - die wird nämlich sogar geringfügig angehoben auf dann 800 Euro pro Jahr und Kind. Allerdings werden die Einkunftsgrenzen, unterhalb derer ein Anspruch auf die Förderung besteht, weiter abgesenkt. Alleinstehende dürfen künftig im Jahr des Förderbeginns und dem vorangegangenen Jahr maximal 70.000 Euro verdient haben, bei Ehepaaren gilt der doppelte Betrag. Beide Einkunftsgrenzen erhöhen sich um 30.000 Euro je Kind. Außerdem wurde die Berechnungsmethode für die Einkünfte geändert, denn statt dem Gesamtbetrag der Einkünfte gilt ab 2004 die Summe der positiven Einkünfte.

Wer noch die bisherige Förderung in Anspruch nehmen will, muss sich beeilen: Bauherren müssen noch in diesem Jahr mit der Herstellung beginnen und Käufer vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten. In diesem Fall bleibt alles beim Alten und die bisherige Förderung über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren erhalten.

 
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fhfn-fdhf 2024-05-05 wid-87 drtm-bns 2024-05-05