Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen eines liegengebliebenen Lkw kann Kostenersatz verlangt werden

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag fallen unter den Umfang des Versicherungsschutzes, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben.

Schadensersatzähnlichen Charakter haben auch Aufwendungen, die dem Geschäftsführer dadurch entstehen, weil er infolge einer gesetzlichen Verpflichtung zum Eingreifen verpflichtet ist.

In dem entschiedenen Fall blieb ein litauischer Lkw auf einer Autobahn in Höhe einer Ausfahrt infolge eines Defekts der Kraftstoffzufuhr liegen. Der Sattelzug stand auf dem Verzögerungsstreifen der Autobahn und ragte teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Die Bundesrepublik Deutschland verlangte Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihr für die Absicherung des Lkw entstanden sind.

Der BGH entschied, dass die Versicherungsbedingungen der Versicherer so auszulegen sind, dass der Haftpflichtschutz gegen jede Inanspruchnahme schützt und daher auch Aufwendungen unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben.
Dabei macht es keinen Unterscheid, ob es sich um unfreiwillige Vermögensopfer oder freiwillige Vermögensopfer handelt, zu denen der Geschäftsführer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gezwungen ist. Der Geschäftsführer opfert sich insoweit auf. Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtssprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung verstehen kann.

Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wrd nicht durch vorrangige öffentlich-rechtliche Ansprüche verdrängt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 294 10 vom 28.09.2011
Normen: BGB §§ 683 S. 1, 670, 823 I; AKB § 10 Nr. 1; VVG § 115 I 1 Nr. 1; AuslPflVG § 6 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-89 drtm-bns 2024-04-29