Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf der Autobahn nur bei typischen Geschehensabläufen

Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn kann grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden angenommen werden, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht.

Demnach lässt sich nur bei einem typischen Auffahrunfall bzw. Geschehensablauf darauf schließen, dass ein zu schnelles Fahren und mangelnde Aufmerksamkeit bzw. ein zu geringer Sicherheitsabstand des Hintermanns für den Unfall ursächlich ist.
Für die Annahme eines typischen Auffahrunfalls ist zudem Voraussetzung, dass sich der Vordermann schon eine gewisse Zeit vor dem hinter ihm fahrenden Auto befand und der Hintermann ausreichend Zeit hatte einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ereignete sich der Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn, an welcher beide Parteien die Autobahn verlassen wollten. Es kam zu einem Schräganstoß beider Fahrzeuge.

Der BGH geht in diesem Fall von einer Situation aus, die keinen typischen Geschehensablauf mehr darstellt und sich grundlegend von einer Verkehrssituation unterscheidet, die auf ein Verschulden des Hintermanns schließen lässt. Insbesondere ein Überholvorgang 300m vor der Autobahnausfahrt und ein Schräganstoß beider Fahrzeuge sprechen gegen eine zu hohe Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit oder einen zu geringen Sicherheitsabstand des Hintermanns und damit gegen ein Verschulden des Auffahrenden, wobei ein Verschulden des Vordermanns genauso in Betracht gezogen werden muss. Insbesondere muss sich der Überholende gemäß der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und dem Hintermann nach dem Überholvorgang ausreichend Zeit bleibt einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 15 10 vom 30.11.2010
Normen: §§ StVG 7, 17, 18; StVO § 4
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-14 wid-89 drtm-bns 2024-05-14