Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Anspruch auf Schadensersatz auf Grund von Streusalzschäden an einer Zaunanlage

Entstehen an einer Zaunanlage durch Streusalz hervorgerufene Schäden in Form von Aufblühungen an der Verzinkung der Zaunanlage, so kann der Geschädigte von der Stadt keinen Schadensersatz mit der Begründung verlangen, die Stadt hätte ihrer Winterdienstpflicht lediglich durch Räumen der Straße nachkommen sollen bzw.

eine Streuweitenregulierung vornehmen sollen.

Sind die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zum Winterdienst an Gehwegen und Fußgängerüberwegen verpflichtet, so haben sie hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung ihrer Streupflicht ein Ermessen.
Wird das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, so ist von einer ordnungsgemäßen Maßnahme der Gemeinde auszugehen, welche nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Insbesondere lassen sich dem Landgericht Magdeburg nach keine Vorschriften finden, die einer Gemeinde ein bestimmtes vorgehen hinsichtlich ihrer Räumpflicht vorschreiben, wie z.B. Räumen, Streuen oder Abstumpfen mit Splitt.

Selbiges gilt nach dem Landgericht Magdeburg auch für eine Streuweitenregulierung an den Streufahrzeugen. Demnach entsprechen grade in historisch gewachsenen Orten viele Straßen und Wege in ihrer Breite nicht den heutigen Normen. Eine an jeder Straße durchgeführte, exakte Streuweitenregulierung würde hierbei einen unverhältnismäßigen Mehraufwand entstehen lassen, welcher von den Gemeinden in Abwägung mit den Schutzinteressen Dritter nicht eingefordert werden kann.
 
Landgericht Magdeburg, Urteil LG Magdeburg 10 O 1151 10 vom 09.11.2010
Normen: GG Art. 34; §§ 839, 906; SachsAnhStrG §§9, 47
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-14 wid-89 drtm-bns 2024-05-14