Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ein Sachmangel eines Fahrzeugs kann auch dann angenommen werden, wenn der Zahnriemen zum vorzeitigen Verschleiß neigt

Ein Sachmangel eines Fahrzeugs kann auch dann angenommen werden, wenn der Zahnriemen zum vorzeitigen Verschleiß neigt und es infolgedessen zu einem Motorschaden kommt.

In dem entschiedenen Fall kam es zu einem Riss des Zahnriemens nach einer Nutzungsdauer des Zahnriemens von ca. 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs von 18.586 km. Nach Sachverständigenangaben hätte der Zahnriemen eine Laufleistung von 90.000 bzw. eine Nutzungsdauer von vier Jahren gewährleisten müssen. Den Sachverständigenangaben zufolge kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass der Riss des Zahnriemens im technischen Zustand des Fahrzeugs selbst anglegt war.

Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache ein Mangel, so wird vermutet, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe der Sache bestanden hat. Diese Vermutung gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist der vertragliche Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte unwirksam.

Wird der Käufer eines Autos von einem Kfz-Techniker auf ein Geräusch des Autos hingewiesen, welches genauso für einen schweren Defekt des Autos sprechen kann, wie für eine harmlose Ursache, so trifft den Käufer kein Verschulden hinsichtlich eines etwaig später entstehenden Schadens, wenn er das Auto nicht sofort in der Kfz-Werkstatt untersuchen lässt und die Untersuchung zwei Tage in Anspruch nehmen würde.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt kann nur in atypischen Fällen aufgrund Verschuldens ausgeschlossen sein, wobei einfache Fahrlässigkeit regelmäßig nicht ausreichend ist. Der Grad des Verschuldens richtet sich auch nach dem Risikobewusstsein, welches der Käufer hinsichtlich einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs, trotz eines Hinweises auf mögliche Schadensursachen hatte.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 2 U 77 09 vom 24.06.2010
Normen: BGB §§ 323 I, IV, 346, 434, 437 Nr. 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-11 wid-89 drtm-bns 2024-05-11