Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eine Ersatzbeschaffung liegt auch bei der Beschaffung eines Neuwagens anstatt eines Gebrauchtwagens vor; die Besuchskosten sind bei einer ambulanten Behandlung infolge eines Verkehrsunfalls erstattungsfähig

Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt die Ersatzbeschaffung eines höherwertigen Neuwagens eine Ersatzbeschaffung im Sinne der Naturalrestitution dar.

Das Ziel der Naturalrestitution beschränkt sich nicht nur auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern besteht in umfassender Weise darin, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich bestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Mithin tritt das neue Fahrzeug bei wirtschaftlicher und funktionaler Betrachtung an die Stelle des beschädigten Gebrauchtfahrzeugs, wobei die Ersatzbeschaffung unmittelbare und adäquate Folge des Unfalls ist.
In dem entschiedenen Fall hattte sich die Klägerin anstatt eines 2 Jahre alten Mitsubishi Colt 1. 3 MPi Motion einen Neuwagen der Marke Mitsubishi Colt 1. 3 Motion Plus angeschafft.
Das Gericht entschied, dass die Höherwertigkeit des Ersatzfahrzeugs nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führt.
Zudem kann zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots die Höherwertigkeit mit der Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Kosten für den Besuch naher Angehöriger am Krankenbett sind unter Umständen als Heilbehandlungskosten und eigene Kosten des Geschädigten erstattungsfähig.
Erforderlich ist hierbei, dass die Besuche für die Genesung des Geschädigten medizinisch notwendig sind, mithin aus objektiver Sicht eine realistische Chance eines Heilerfolges besteht. Eine ausdrückliche ärztliche Anordnung ist nicht Voraussetzung und in der medizinischen Praxis weitgehend unüblich.
Im entschiedenen Fall machte die Klägerin Reisekosten des im Jemen stationierten Ehemanns in Höhe von 1129,07 Euro geltend. Sie wurde anlässlich eines Autounfalls im Krankenhaus behandelt und am selben Tag wieder entlassen. Sie begründete die medizinische Notwendigkeit der Anwesenheit ihres Ehemannes mit dem unfallbedingt erlittenen Schockschaden. Zudem sei die Anwesenheit ihres Ehemannes notwendig, um eine krankhafte Verarbeitung des Unfallgeschehens im Sinne eines posttraumatischen Belastungszustandes zu vermeinden. Die Klägerin kollidierte auf regennasser Fahrbahn trotz Bremsens im Kreuzungsbereich frontal mit einem mit Propangas beladenen Tanklastzug.
Das Gericht sah den Unfallverlauf als geeignet an, ein psychisches Trauma zu erzeugen und den Eindruck von Hilflosigkeit, Ohnmacht und Todesangst zu wecken. Zudem bestand wegen der Ladung des Tanklastzugs mit Propangas die Gefahr und Besorgnis einer Explosion, wodurch die Klägerin einen unter Umständen tödlichen Unfall vorausahnen musste.
Dies nahm das Gericht zum Anlass die Anwesenheit des Ehemannes als notwendig anzusehen.

Eine Differenzierung zwischen einer ambulanten und stationären Behandlung ist bei psychischen Erkrankungen hinsichtlich der Erstattung von Besuchskosten nicht notwendig. Demnach ist eine ambulante Behandlung insbesondere bei psychischen Erkrankungen kein Zeichen für die mangelnde Notwendigkeit einer intensiven Bereuung durch Angehörige. Insbesondere wir meist aus infrastrukturellen und wirtschaftlichen Gründen von einer stationären Behandlung abgesehen, mithin kann die Betreuung durch Angehörige meist besser im häuslichen Umfeld verwirklicht werden.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 2 U 7 10 vom 10.06.2010
Normen: BGB §§ 249, 823
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-11 wid-89 drtm-bns 2024-05-11