Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verbot des Führens von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr nach einer Trunkenheitsfahrt

Das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr kann einem Verkehrsteilnehmer aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad untersagt werden.

Dabei ist es unschädlich, dass es sich bei einem Fahrrad nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Dabei steht der Behörde ein Ermessen nicht zu.
Dabei liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und der verbliebenen Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr die Vermutung nahe, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer regelmäßig übermäßigen Alkoholkonsum betreibt und nicht in der Lage ist seine eigene Fahrtüchtigkeit kritisch zu beurteilen.
Auch liegt bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, genauso wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs vor.

Die Behörde kann das Führen von Fahrzeugen aller Art untersagen, wenn der Betroffene ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegt. Die Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen mit mangelnden finanziellen Möglichkeiten begründet werden. Insbesondere ist erforderlich, dass der Betroffene alle Möglichkeiten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausschöpft und nachweist, dass er die notwendigen Kosten selber oder mit Hilfe von Dritten nicht aufbringen konnte
 
Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil OVG B 1 S 19 11 vom 28.02.2011
Normen: StVG § 2; FeV §§ 3, 11, 13
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-89 drtm-bns 2024-05-04