Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erheblichkeit eines Mangels ist die Rücktrittserklärung

Für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Rücktritt aufgrund der Lieferung einer mangelhaften Sache erklärt wird.

Kann zu dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung trotz mehrerer Reparaturversuche nicht geklärt werden, auf welcher Ursache der Mangel beruht bzw. ob und mit welchem Aufwand der Mangel überhaupt beseitigt werden kann, so handelt es sich um einen erheblichen Mangel. Dieser erhebliche Mangel wird nicht dadurch zu einem unerheblichen Mangel, weil sich später herausstellt, dass der Mangel mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand beseitigt werden kann.

Dem lag der Fall zugrunde, dass bei einem Pkw eine fehlerhafte Achseneinstellung vorlag, die sich in Lenkschwierigkeiten und einer Instabilität insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten zeigte. Der Kläger stützte jedoch sein Rücktrittsverlangen nicht genau auf diesen Mangel, weil sich der Mangel erst durch ein Sachverständigengutachten genau ausfindig machen ließ. Jedoch reichte es für das Rücktrittsverlangen des Käufers aus, dass er mehrmals die durch den Mangel begründeten Auffälligkeiten im Fahrverhalten des Autos monierte. Eine exakte Bezeichnung der Mangelursache ist in einem solche Fall nicht erforderlich.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 139 09 vom 15.06.2011
Normen: BGB §§ 323, 437
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-89 drtm-bns 2024-05-02