Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beseitigungskosten von einem Prozent des Kaufpreises begründen auch bei Luxusgegenständen einen geringfügigen Mangel

Der Rücktritt von einem Kaufvertrag ist bei einem geringfügigen Mangel und einer in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache begründeten unerheblichen Pflchtverletzung ausgeschlossen.

Nach der Rechtssprechung ist der Mangel geringfügig und die Pflichtverletzung unerheblich, wenn der Mangel behebbar ist und die Kosten für die Beseitigung des Magels im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Von geringfügigen Kosten kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Beseitigungskosten des Mangels nur knapp einen Prozent des Kaufpreises betragen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um eine Gegenstand der Luxusklasse handelt. Hier kann keine geringere Grenze gezogen werden.
In dem entschiedenen Fall lag ein Kauf über ein Wohnmobil in Höhe von 134 437 Euro vor.

Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kann nur dann als Maßstab für die Schwere eines Mangels genommen werden, wenn der Mangel nicht behebbar bzw. nur mit hohen Kosten behebbar ist, oder die Mangelursache nicht geklärt werden kann.

Dem Verkäufer ist hinsichtlich jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Nachbesserung kann nicht deshalb als unzumutbar angesehen werden, weil ein und dieselbe Sache bereits mehrmals wegen verschiedener kleinerer Mängel nachgebessert werden musste und dies für den Käufer mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden war.

Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn hinsichtlich des gleichen Mangels zwei vergebliche Nachbesserungsversuche unternommen wurden.

Der Käufer kann auch von einem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. An eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, mithin muss der Verkäufer unmissverständlich deutlich machen, dass er seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen werde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 202 10 vom 29.06.2011
Normen: BGB § 323 V 2
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-89 drtm-bns 2024-05-02