Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Fliehender haftet für Schäden des Verfolgers

Will sich der Halter eines Kraftfahrzeugs einer Festnahme durch die Polizei entziehen und flieht er deshalb mit seinem Kfz vor der Polizei und liefert sich mit dieser eine Verfolgungsfahrt, so haftet er auch für die Schäden, die an dem Polizeifahrzeug entstehen.

Dies begründet sich mit der Schaffung einer Herausforderungslage der Polizei. Hierbei muss eine gesteigerte Gefahrenlage durch den Verfolgten hervorgerufen werden und die Risiken der durch die Polizei aufgenommenen Verfolgung dürfen nicht außer Verhältnis zu deren Zweck, der Ergreifung des Fliehenden, stehen. Derjenige der durch ein vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordert, muss für die Schäden des Herausgeforderten haften, wenn der Willensentschluss des Geschädigten auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht.
Ein Verschulden kann dem Fliehenden, mithin dem Herausforderer, angelastet werden, wenn dieser sich bewusst ist oder zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten für den Verfolger zumindest eine gesteigerte Gerfahrenlage schafft, in welcher der Verfolger zu Schaden kommen kann.

Der Zurechnungszusammenhang wird auch dann nicht unterbrochen, wenn die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem Flüchtigen herbeiführt, um dieses zum Anhalten zu bewegen. Auch in einem solchen Fall muss der Fliehende für die Sachschäden an dem Polizeifahrzeug aufkommen.

Der Anspruch auf Ersatz der Schäden am Polizeifahrzeug kann auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtwagens geltend gemacht werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 43 11 vom 31.01.2012
Normen: BGB § 823 I; StVG § 7; VVG § 115 I 1 Nr.1
[bns]
 
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