Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Zur Frage der Gerichtszuständigkeit beim europaweiten Online-Shopping

Verbraucher können selbst dann in ihrem Heimatland klagen, wenn der Vertragsschluss im europäischen Ausland erfolgte, das Produkt aber zuvor im Heimatland online angeboten wurde.


Zu diesem Ergebnis kam das Gericht im Fall einer Österreicherin, die in Deutschland einen PKW erworben hatte. Aufmerksam auf den Wagen war sie über das Portal mobile.de geworden. Auf diesem hatte der Händler aus Hamburg den PKW eingestellt. Nach erfolgreicher Kontaktaufnahme begab sich die Österreicherin ins benachbarte Deutschland, begutachtete den PKW und schloss direkt einen Kaufvertrag mit dem Anbieter. Beachtenswert dabei ist, dass der Vertrag an sich gerade nicht über das Internet geschlossen wurde. Aufgrund diverser Mängel mit dem Fahrzeug unzufrieden, beschritt die Käuferin den Weg zum Gericht. Dabei kam jedoch die Frage auf, ob sie in Österreich oder Deutschland klagen muss.

In Österreich, wie der EUGH entschied und führte zur Begründung aus, dass es für die österreichische Gerichtszuständigkeit ausreichen würde, wenn der Händler sein Produkt zuvor im Internet auch auf ausländische Verbraucher ausgerichtet hat. Da das in dem gegebenen Sachverhalt der Fall war, kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob der Vertrag online geschlossen wurde oder wie vorliegend direkt in Deutschland.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 190 11 vom 06.09.2012
Normen: Verordnung (EG) Nr. 44/2011 Art. 15 I Buchst. C
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-01 wid-89 drtm-bns 2024-05-01