Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Helmpflicht durch die Hintertür

Ein Radfahrer ohne Helm trägt zumindest eine Mitschuld an unfallbedingten Kopfverletzungen.

Über eine mögliche Helmpflicht für Radfahrer und deren Vor- und Nachteile gibt es immer wieder Diskussionen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein könnte jetzt dazu führen, dass die Helmpflicht quasi durch die Hintertür kommt. Das Gericht hat nämlich entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich ein Mitverschulden an unfallbedingten Kopfverletzungen hat, wenn er keinen Fahrradhelm trägt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Radfahrer am Unfall selbst Schuld hat, oder ob der Unfall allein auf das verkehrswidrige Verhalten anderer zurückgeht.

In dem Fall ging es um eine Radfahrerin, die auf dem Weg zur Arbeit ohne Fahrradhelm unterwegs war. Als sie an einem parkenden Auto vorbeifuhr, öffnete die Autofahrerin die Fahrertür, so dass die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Gegen die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verteidigen sich die Autofahrerin und ihre Versicherung damit, dass die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den Kopfverletzungen trage, weil sie keinen Helm getragen habe.

Diesem Argument hat sich das Gericht angeschlossen. Die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden, weil sie Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst). Im konkreten Fall hat das Gericht die Mitschuld mit 20 % angesetzt und den Anspruch entsprechend gekürzt. Zu dieser Aufteilung gelangte das Gericht zum einen, weil ein Helm laut dem Sachverständigen die Kopfverletzung zwar hätte verringern, aber nicht verhindern können, und zum anderen, weil das grob fahrlässige Verhalten der Autofahrerin den Mitverschuldensanteil der Fahrradfahrerin deutlich überwiegt.

Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht, aber das hinderte das Gericht nicht an einer Moralpredigt zugunsten der Fahrradhelme. Fahrradfahrer seien heutzutage im Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt und dabei besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schützen, und dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, werde nicht ernsthaft angezweifelt und entspreche der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten. Die Anschaffung eines Schutzhelms sei darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher, so meint das Gericht, kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird.

Erste Versicherungen haben schon angekündigt, sich an dem Urteil des Oberlandesgerichts zu orientieren. So berichtet die "Welt", dass die HUK-Coburg ihre Maßstäbe in der Haftpflichtversicherung in Folge des Urteils ändern will. Wenn das Nichttragen des Helmes kausal oder zumindest mitursächlich für die Verletzungsfolgen gewesen sei, wolle man die Ansprüche entsprechend kürzen. Andere Versicherungsgesellschaften wollen erst einmal die weitere Entwicklung abwarten, weil das Gericht ohnehin die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Trotzdem ist das Urteil eine Mahnung an die Fahrradfahrer, einen Helm zu tragen, wenn sie im Schadensfall nicht einen Streit mit der gegnerischen Versicherung über ein mögliches Mitverschulden riskieren wollen.

 
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