Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist

Die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in den AGB eines Gebrauchtwagenhändlers ist ungültig, wenn davon nicht zumindest die im gesetzlichen Klauselverbot genannten Ansprüche ausgenommen sind.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gebrauchtwagenhändlers, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine einjährige Verjährungsfrist vorsieht, ist ungültig. Damit hat sich der Bundesgerichtshof auf die Seite eines Ehepaars gestellt, das bei dem Händler einen gebrauchten Geländewagen kaufte, den sie vom Händler vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf, und die Eheleute brachten das Auto mehrfach zum Händler, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Irgendwann hatten die Käufer genug und setzten dem Händler erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den Gastank, in der sie andernfalls die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus ankündigten.

Es kam wie es kommen musste - eine Einigung kam nicht zustande, und die Eheleute forderten die Reparaturkosten vor Gericht ein. Auch wenn die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, haben sie nun beim Bundesgerichtshof Gehör gefunden. Der hat nämlich seine Rechtsprechung bestätigt, dass eine Klausel in den AGB, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, insgesamt unwirksam ist, wenn darin nicht zumindest die im gesetzlichen Klauselverbot vorgesehenen Ansprüche von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. In den AGB war zwar eine Ausnahme für solche Ansprüche von der Haftungsbeschränkung enthalten, aber nicht für die Verkürzung der Verjährung. Daher gilt hier die gesetzliche Verjährungsfrist, die gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre beträgt.

 
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