Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wie Sie sich richtig für eine Geschwindigkeitsmessung revanchieren

Das Zuparken eines Geschwindigkeitsmessers stellt keine Straftat dar, da hierdurch der Blitzer als öffentliche Anlage nicht unbrauchbar gemacht wird.


Der Fahrer eines Kastenwagens ärgerte sich so sehr über eine Geschwindigkeitsmessung, dass er den Messwagen kurzerhand zuparkte und so weitere Messungen verhinderte. Der mit der Messung betraute Beamte forderte nach erfolgloser Aufforderung zum Entfernen des Kastenwagens einen Abschleppwagen an. Selbiges brachte den verärgerten Bürger erst richtig "in Fahrt". Kurzerhand ersetzte er den Kastenwagen durch einen Traktor mit zwei Anhängern und räumte das Feld erst nach einer Aufforderung der hinzugerufenen Polizei. Die Staatsmacht wollte sich dieses renitente Verhalten eines Bürgers wohl nicht bieten lassen und brachte den Sachverhalt zur Anzeige, da der Querulant mit seinem Verhalten eine Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage vorgenommen hätte.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Ansicht nicht und sprach den Fahrer vom Vorwurf einer Straftat frei. Ein "Unbrauchbarmachen" setzt eine Einwirkung auf die Sachsubstanz der Anlage voraus. Ein Zuparken reicht hierfür nicht aus, da Messungen nach einem einfachen Umparken des Messwagens wieder möglich gewesen wären.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 469 12 vom 15.05.2013
Normen: § 316b I StGB
[bns]
 
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