Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Abzug ,,neu für alt' bei der Beschädigung einer Brille

Bei der Beschädigung einer Brille infolge eines Verkehrsunfalls ist bei dem Wiederbeschaffungswert mangels eines Marktes für gebrauchte Brillen auf den Neupreis einer entsprechenden Brille abzustellen.

Eine Vorteilsanrechnung im Sinne eines Abzugs ,,neu für alt' muss der Geschädigte nicht hinnehmen.
Der Schadensersatz dient dazu den Geschädigten so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Jedoch soll der Geschädigte aus der Leistung von Schadensersatz keine Vorteile ziehen, die er sonst nicht hätte.
Ein Vorteilsausgleich ist jedoch ausgeschlossen, wenn es für den Geschädigten unzumutbar ist, den Mehrwert zum Erwerb einer neuen Brille zu tragen bzw. der Geschädigte aus wichtigen Gründen auf einen sofortigen Ersatz der beschädigten Sache angewiesen ist und mangels Vorhandensein eines Gebrauchtmarktes nur ein Neuerwerb infrage kommt.
Im Einzelfall kommt ein Abzug ,,neu für alt' nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Wert der Brille für den Geschädigten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gemindert war, z.B. weil eine Sehstärkenveränderung vorlag, die eine Anpassung der Gläser erforderte oder nutzungsbedingte Vorschäden vorhanden waren.
 
Landgericht Münster, Urteil LG Muenster 01 S 8 09 vom 13.05.2009
Normen: BGB §§ 249, 251 I; ZPO § 287
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-10 wid-89 drtm-bns 2024-05-10