Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine überhöhten Anforderungen an die Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens einer Neunjährigen

Wird ein neunjähriges Kind durch einen Unfall erwerbsunfähig, so sind an die Prognose der Eltern, dass das Kind nach der Grundschule die Realschule besucht hätte und im Alter von 16 Jahren eine Ausbildung zur Industriekauffrau aufgenommen hätte, keine zu großen Anforderungen zu stellen.

Als Indiz für die Prognose kann das familiäre Umfeld, das vorwiegend aus Nichtakademikern besteht, herangezogen werden. Auch kann als Indiz die schulisch gute Schwester herangezogen werden, die einen Realschulabschluss und eine sich anschließende Ausbildung ansterbt, insbesondere wenn die Verletzte selbst den Wunsch geäußert hat, einen nichtakademischen Beruf zu erlernen. Dabei ist es unschädlich, wenn die Verletzte in der Grundschule eine gute Schülerin war und durchaus den Anforderungen eines Gymnasiums gewachsen war. Insbesondere ist zu beachten, dass längst nicht alle Kinder erfolgreich das Abitur absolvieren.

In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien um den Zeitpunkt der frühst möglichen Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens. Die Beklagten wollten für den Verdienstausfallschaden frühestens ab dem Zeitpunkt eines hypothetischen Abschlusses des Gymnasiums haften, während die Eltern einen Verdienstausfallschaden ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Abschlusses der Realschule mit 16 Jahren geltend machen wollten. Das Gericht entschied, dass die nichtakademischen Berufe der Geschwister, Eltern und Tanten hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Geschädigte ebenfalls einen nichtakademischen Ausbildungsberuf ergriffen hätte, mithin neigen viele Eltern dazu, ihr Kind auf die gleiche Schulform zu schicken, welche sie selber besucht haben.
Bei mangelnden Anhaltspunkten für den beruflichen Erfolg ist von einem durchschnittlichen hypothetischen Erfolg des Geschädigten auszugehen.
 
Landgericht Münster, Urteil LG Muenster 16 O 280 10 vom 10.06.2011
Normen: BGB §§ 249, 252; ZPO § 287
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-89 drtm-bns 2024-05-02