Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer

Eine Nutzungsausfallentschädigung kann für einen Oldtimer-Sportwagen Morgan Modell Plus 8 nicht erstattet werden.


In dem entschiedenen Fall verlangte der Kläger einen Nutzungsausfallschaden für seinen Oldtimer-Sportwagen Morgan Modell Plus 8. Mit diesem war er in einen Verkehrsunfall involviert. Die Reparatur dauerte sieben Wochen. Der Kläger gab an, in dieser Zeit sein Fahrzug nicht genutzt haben zu können und auch an Clubveranstaltungen seines Automobilclubs nicht teilgenommen haben zu können. Zwar verfügte er auch noch über weitere Pkw, gab aber an, vorwiegend seinen Oldtimer zu nutzen und mit diesem auch notwendige Alltagsfahrten durchzuführen. Er verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 19.750 Euro.

Das Gericht lehnte eine Nutzungsausfallentschädigung ab. Dabei begründete es seine Entscheidung damit, dass das Fahrzeug des Klägers allein als Hobbyfahrzeug anzusehen ist. Insbesondere standen dem Kläger zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung, die er während dieser Zeit nutzen konnte und damit seinen Verkehrs- und Beförderungsbedarf befriedigen konnte. Der Kläger war somit in seiner Mobilität nicht eingeschränkt. Ihm ist in dem Ausfallzeitraum lediglich Fahrvergnügen mit einem technisch aufwändigen und optisch auffälligen Oldtimer entgangen. Dies stellt keinen Beeinträchtigung materieller Güter dar und ist demnach nicht entschädigungsfähig. Die Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angelegt ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I-1 U 50 11 vom 15.11.2011
Normen: BGB §§ 249, 253 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-89 drtm-bns 2024-04-25