Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ersatz von Mietwagenkosten bei mangelnder Nutzungsmöglichkeit des Unfallgeschädigten aber bestehender Nutzungsmöglichkeit der Angehörigen

Bei einer Beschädigung eines Kfz infolge eines Verkehrsunfalls kann der Geschädigte Mietwagenkosten auch ersetzt verlangen, wenn er selber nicht in der Lage ist den Pkw zu nutzen, der Wagern jedoch durch Familienangehörige regelmäßig genutzt wird und die Familienangehörigen auf die bestehende Nutzungsmöglichkeit des Wagens angewiesen sind.

Dass der durch den Unfall Geschädigte zur Nutzung des Wagens infolge seiner Verletzungen nicht in der Lage ist, ist für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens dann unschädlich.
Voraussetzung für den Nutzungsausfallschaden ist ein hypothetischer Nutzungswille des Geschädigten.

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen.
Der Verkehrsunfallgeschädigte genügt in der Regel seiner Schadensminderungspflicht, wenn er die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, dass er ohne Vorfinanzierung nicht in der Lage sein wird einen Reparaturauftrag zu erteilen.
Zudem trifft den Unfallgeschädigten aufgrund des Rückstufungsschadens und der Eigenbeteiligung keine Obliegenheit, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.

In besonderen Ausnahmefällen kann von dem Geschädigten verlangt werden, aufgrund der Schadensminderungspflicht einen Kredit in Anspruch zu nehmen, wenn nämlich der Geschädigte sich einen Kredit ohne größere Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belastet wird.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I-U 220 10 vom 24.05.2011
Normen: BGB §§ 249 II 1, 254 II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-89 drtm-bns 2024-05-04