Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Inline-Skater unterliegen nicht dem Rechtsfahrgebot

Inline-Skater sind den Verkehrsregeln unterworfen, die auch für Fußgänger gelten.

Sie sind demnach nicht dem Rechtsfahrgebot unterworfen, sondern dürfen die gesamte Breite des Rad und Gehweges nutzen und den von ihnen bevorzugten Teil frei wählen.

Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrradfahrer und einem Inline-Skater, so kann der Fahrradfahrer sich nicht darauf berufen, der Inline-Skater habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, indem er sich nicht strikt an das Rechtsfahrgebot hielt.

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet Inline-Skater nicht von vornherein bei der Benutzung der vollen Breite des Gehweges und Radweges ohne besondere Anhaltspunkte auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Insbesondere sind Fußgänger und die den Fußgängern gleichgestellten Inline-Skater nicht verpflichtet, Fahrradfahrern auf dem Radweg den Vorrang zu geben und nach ihnen gesondert Umschau zu halten. Vielmehr müssen sich Fahrradfahrer bei einem geplanten Überholmanöver durch Klingeln oder Zuruf bemerkbar machen, sodass sich der Fußgänger oder Inline-Skater auf den von hinten nahenden Fahrradfahrer einstellen kann. Der Fußgänger oder Inline-Skater ist erst nach einem abgegebenen Warnsignal verpflichtet, dem Radfahrer eine Passage zum Überholen freizugeben und eine Vorfahrt zu ermöglichen.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 1 U 242 10 vom 12.07.2011
Normen: StVO §§ 1 II, 16 I Nr. 1, 24 I, 31 II, 41 II Nr. 5c
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-89 drtm-bns 2024-05-02