Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ruckelndes Getriebe als Sachmangel bei einem Fahrzeug der Mittelklasse

Für die Beurteilung eines Mangels ist es unerheblich, wenn ein und derselbe Fehler bei allen Fahrzeugen einer Serie auftritt.

Vielmehr richtet sich ein Sachmangel auch danach, ob ein Auto eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.
Es ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, wobei ein Sachmangel im Vergleich zum Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge zu beurteilen ist.

Dem Sachverhalt lag der Fall zugrunde, dass das Automatikgetriebe eines Fahrzeugs der gehobenen Mittelklasse beim automatischen Herabschalten von der zweiten Schaltstufe in die erste Schaltstufe ruckelte. Der Hersteller des Fahrzeugs lehnte das Vorhandensein eines Sachmangels mit der Begründung ab, auch bei allen anderen Fahrzeugen des gleichen Typs zeige sich ein solches Ruckeln.
Das Gericht lehnt dies ab und stellt klar, dass der Käufer eines Fahrzeugs deutscher Hersteller in dem Segment der gehobenen Mittelklasse insbesondere bei Premium-Marken ein ruckelfreies Getriebe erwarten darf.

Will ein Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit eines Autos zurücktreten, kann der Rücktritt ausgeschlossen sein, wenn der Mangel unerheblich ist. Liegen mehrere Mängel vor, so kann der Rücktritt vom Kaufvertrag nur mit der Begründung der Unerheblichkeit ausgeschlossen werden, wenn alle Mängel in ihrer Gesamtheit als unerheblich anzusehen sind. Es ist auf die berechtigten Erwartungen eines Käufers eines Neuwagens abzustellen.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 15 U 185 09 vom 27.04.2010
Normen: BGB §§ 323, 346, 426 I, 433, 434
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-10 wid-89 drtm-bns 2024-05-10