Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Spontane Äußerungen an der Unfallstelle sind zurückhaltend zu beurteilen

Nach einem Verkehrsunfall getätigte spontane Äußerungen an der Unfallstelle sind grundsätzlich zurückhaltend zu beurteilen.

Dabei kann in der Regel in spontanen Äußerungen an der Unfallstelle kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden.

Allerdings können Erklärungen der Unfallbeteiligten am Unfallort auf prozessualer Ebene zu einer Umkehr der Beweislast führen. Dabei muss der die Erklärung abgebenden Partei jedoch die rechtliche Tragweite ihrer Erklärung bewusst oder zumindest erkennbar sein. Ein Bewusstsein hinsichtlich der Tragweite einer Erklärung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Aussage einer Partei in schriftlicher Form abgegeben wird. Dann muss der Erklärende damit rechnen, dass seine Aussage zu Beweiszwecken gebraucht werden kann. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn der Erklärungsempfänger von weiteren Beweissicherungsmaßnahmen an der Unfallstelle infolge der Erklärung des Anderen absieht.

Weigert sich dagegen, wie in dem zugrundeliegenden Fall, die erklärende Partei spontane Äußerungen hinsichtlich des Unfallgeschehens schriftlich festzuhalten, so kann in einem eventuell später geführten Prozess keine Umkehr der Beweislast angenommen werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass spontane Äußerungen im Rahmen der Beweiswürdigung als gewichtiges Beweisanzeichen für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags herangezogen werden können.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei muss sich jede Partei die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen.
Jedoch kann im Einzelfall die Betriebsgefahr eines Beteiligten vollständig zurücktreten, wenn ein schwerwiegender Verkehrsverstoß eines Beteiligten nachgewiesen wird. Ein schwerwiegender Verkehrsverstoß wurde vom Gericht im Fall angenommen, weil sich der Unfall ereignete, als eine Partei vom Fahrbahnrand anfahren wollte. Demnach hat sich der vom Fahrbahnrand Anfahrende so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wobei die Beachtung der strengsten Sorgfalt notwendig ist und die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr bewegenden Fahrzeugs regelmäßig vollständig zurücktritt.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 4 U 370 10 vom 01.03.2011
Normen: BGB § 781; ZPO § 286; StVG §§ 17 I, 7; StVO § 10; VVG § 115 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-89 drtm-bns 2024-05-04