Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Versicherung muss nicht für ausufernde Mietwagenkosten aufkommen

Eine Versicherung ist nicht dazu verpflichtet, ausufernde Kosten eines Mietwagens zu tragen, wenn eine Notreparatur oder die Anschaffung eines Gebrauchtwagens als Zwischenlösung eine wirtschaftlich zumutbare Lösung darstellen.


Mit dieser Entscheidung wurde einem unfallgeschädigten Unternehmen die Übernahme von mehr als 100.000 Euro an Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges über einen Zeitraum von vier Monaten verweigert. Das eigene Krankenfahrzeug hatte zuvor bei einem fremdverschuldeten Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.

Das Gericht führte aus, dass die Kosten dem Gebot einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung zuwider laufen. Dies würde sich einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen auch erschließen. Das gilt insbesondere, wenn in einem Sonderfall wie dem vorliegenden klar ist, dass die Beschaffung eines Ersatz-Krankenwagens mindestens drei Monate dauert. In einem solchen Fall hat der Geschädigte alles zu unternehmen, was die anfallenden Kosten des Mietwagens in vertretbaren wirtschaftlichen Grenzen hält.

Vor diesem Hintergrund war dem geschädigten Unternehmen nur eine Ersatz von 20.000 Euro für die entstandenen Mietwagenkosten zuzubilligen.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 13 U 213 11 vom 10.02.2014
Normen: § 249 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-89 drtm-bns 2024-05-03