Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Gelegentlicher Cannabiskonsum kann Führerschein kosten

Auch wenn Cannabis nur gelegentlich konsumiert wird, kann der Führerschein entzogen werden sofern keine ausreichende Trennung von Konsum und dem Führen eines Fahrzeuges erfolgt.


So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall eines Verkehrsteilnehmers, bei welchem eine Blutprobe eine Konzentration des Cannabiswirkstoffs ''THC'' von 1,3 ng/ml ergab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Feststellung, dass auch bei dem gelegentlichen Konsumenten gewährleistet sein muss, dass der Konsum unter keinen Umständen zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führen kann. Nur bei einer entsprechenden zeitlichen Trennung von Konsum und dem Führen eines Fahrzeuges kann von einem Entzug des Führerscheins abgesehen werden. Ein entsprechendes Gutachten in der Vorinstanz gelangte zu dem Schluss, dass aufgrund der THC-Konzentration im Blut keine ausreichende Trennung erfolgte und der von der Vorinstanz zugrunde gelegte Grenzwert von 1,0 ng/ml somit überschritten war. Auch war den Ausführungen des Betroffenen nicht zu folgen, dass aufgrund von Messungenauigkeiten ein ''Sicherheitsabschlag'' von dem ermittelten Wert hätte erfolgen müssen.
br>In der Sache war die die Revision somit erfolglos, weshalb der Betroffene auf seinen Führerschein verzichten muss.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 3 C 3 13 vom 23.10.2014
Normen: Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-89 drtm-bns 2024-05-02