Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erstmals Fahrverbot gegen Uber-Fahrer

Im Fall des seit geraumer Zeit schwellenden Streits zwischen der Beförderungs-App ''Uber'' und den deutschen Taxianbietern muss das Internetportal einen mittelbaren Rückschlag hinnehmen, nachdem das Landgericht Frankfurt einem privaten Fahrer die Nutzung der App untersagt hat.


Vorab: Die kommerzielle Nutzung der privaten Ressourcen erfährt durch das Internet in jüngster Zeit einen deutlichen Aufschwung. Egal ob private Zimmervermietung als Hotelersatz oder die private Personenbeförderung mittels des eigenen PKWs bieten sich Privatpersonen zwischenzeitlich zahlreiche Möglichkeiten, das Haushaltsgeld mittels des Internets etwas aufzubessern. Zwischenzeitlich hat das Landgericht Frankfurt bereits dem Inhaber der Beförderungs-App ''Uber'' die Nutzung des Dienstes in Deutschland untersagt, zumal Versicherungsschutz, Lizenzen und Gebühren von den privaten Fahrern oftmals ignoriert werden.

Wie weit die Nachteile für die privaten Fahrer jedoch reichen können, musste jetzt ein Nutzer erfahren, nachdem er sich mit der Klage eines Taxiunternehmers konfrontiert sah.

Das Gericht untersagte ihm nicht nur die Nutzung der entsprechenden App, zumal der Mann nicht über die notwendige Genehmigung zur Personenbeförderung verfügte, sondern drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung auch ein Ordnungsgeld von maximal 250.000 Euro an.

Bereits in mehreren großen Städten nutzbar, bleibt somit abzuwarten, ob Ubers Widerspruch gegen die Angebotsuntersagung seines Dienstes in Deutschland von Erfolg gekrönt ist.
 
Landgericht Frankfurt, Urteil LG F 2 06 O 318 14 vom 08.09.2014
Normen: §§ 3, 4 Nr.11 UWG, §§ 2 I, 9 I PBefG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-89 drtm-bns 2024-05-03