Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Trunkenheitsfahrt endet mit Haftstrafe

Das Oberlandesgericht in Hamm hat einen nicht vorbestraften Autofahrer wegen eine Trunkenheitsfahrt mit tödlichem Ausgang zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt.


Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Alkohol am Steuer nicht nur kein Kavaliersdelikt ist, sondern auch, dass Täter gerade bei einem tödlichen Ausgang nicht unbedingt auf die Milde des Gerichts hoffen dürfen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der bisher unbescholtene Fahrer am frühen Morgen mit mindestens 2,0 Promille auf einer Landstraße unterwegs. Aufgrund seines Alkoholpegels übersah er einen eigentlich gut sichtbaren Radfahrer. Das Fahrzeug prallte in den 48 Jahre alten Mann, welcher die Kollision nicht überlebte. Mit seiner Trunkenheitsfahrt machte der Verursacher drei Kinder zu Halbwaisen und eine Ehefrau zur Witwe. Obwohl bis dato sozial integriert und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, ließ das Gericht mit seinem Urteil keine Zweifel an der rechtlichen Wertung des schrecklichen Geschehens.

Die Folgen für das Opfer bzw. seine Angehörigen und die Verteidigung der Rechtsordnung rechtfertigen nach der Auffassung des Gerichts eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung. Denn trotz des Umstands, dass auch sein Bruder den Fahrer hätte abholen können und der Kenntnis des eigenen extrem hohen Alkoholpegels, setzte sich der 25 Jahre alte Mann gedankenlos ans Steuer.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 3 RVs 55 14 vom 26.08.2014
Normen: §§ 222, 315c, 56 II, III StGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-89 drtm-bns 2024-05-04