Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Handynutzung im Straßenverkehr

Zu der Frage, unter welchen Umständen die Handynutzung im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit zu werten ist, hat sich jüngst das Oberlandesgericht in Köln geäußert.


Diesem zufolge ist nicht nur das Telefonieren, bzw. lesen und versenden von SMS mit einer Geldbuße bedroht, sondern auch sogenannte Vor- und Nachbereitungshandlungen. Zu diesen gehören z.B. das Aufnehmen des Gerätes zum Ablesen der Nummer, das Ausschalten, das Wegdrücken des Anrufers oder auch das Abhören eines Signaltones um zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist. Auch der fehlgeschlagene Versuch einer Gesprächsannahme ist verboten.

Nicht vom Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ist hingegen die bloße Ortsveränderung des Handys erfasst, weshalb das Oberlandesgericht in dem zugrunde liegenden Ausgangsfall die Verhängung des Bußgeldes gegen eine Autofahrerin revidierte:

Diese hatte ihr Handy lediglich aus ihrer Handtasche genommen, dabei nicht auf das Display geschaut und es an ihren Sohn weitergereicht, welcher auf dem Beifahrersitz saß und den Anruf dann entgegen nahm. Das Gericht führte aus, dass die Fahrerin, indem sie nicht auf das Display schaute, keinen Kommunikationsvorgang gestartet hat. Die Weitergabe sei in diesem Fall vielmehr wie die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstandes im PKW zu werten und sei deshalb nicht als Ordnungswidrigkeit zu werten. Vor diesem Hintergrund war der Bußgeldbescheid aufzuheben.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K III 1 RBs 284 14 vom 07.11.2014
Normen: § 23 I a STVO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-89 drtm-bns 2024-05-02