Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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KFZ-Haftpflicht zahlt nicht bei rollendem Einkaufswagen

Die KFZ-Versicherung eines Fahrzeughalters muss nicht für Schäden aufkommen, wenn diesem beim Beladen des PKWs der Einkaufswagen wegrollt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt.


Selbiges begehrte die Klägerin in dem zugrunde liegenden Sachverhalt aber von einem Fahrzeughalter und dessen KFZ-Versicherung. Diesem war beim Beladen seines PKWs auf einem leicht abschüssigen Supermarktparkplatz der Einkaufswagen ''entwischt'' und hatte an einem anderen Fahrzeug einen Schaden von rund 1600 Euro verursacht. Das Gericht bestätigte zwar eine Schadensersatzpflicht des Mannes, lehnte eine Haftpflicht der Versicherung jedoch ab.

Voraussetzung für eine Einstandspflicht der KFZ-Haftpflichtversicherung ist der Umstand, dass sich der Unfall ''bei Betrieb'' des KFZ verwirklicht. ''Bei Betrieb'' des KFZ erfordert dabei, dass der Unfall ''durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde'' und sich ''von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben''. Gemeint sind mit dieser Formulierung etwa ein Auffahrunfall, das Wegrollen eines PKWs infolge einer nicht angezogenen Handbremse oder ähnliches. Vorliegend setzte sich aber nicht etwa der PKW in Bewegung, sondern der nicht richtig gesicherte Einkaufswagen während des Beladevorgangs. Insoweit hat sich gerade keine Gefahr ''bei Betrieb'' des KFZ verwirklicht, vielmehr handelte es sich um eine Unachtsamkeit des Fahrzeughalters unabhängig von seinem Fahrzeug. Vor diesem Hintergrund war eine Haftung der Versicherung abzulehnen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 343 C 28512 12 vom 05.02.2015
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-89 drtm-bns 2024-05-02