Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Summe einfacher Verkehrsverstöße rechtfertigt Fahrverbot

Mit einem Fahrverbot kann auch der Verkehrssünder belegt werden, der durch eine Mehrzahl kleinerer Rechtsverstöße seine mangelnde Rechtstreue beweist.


Zu diesem Urteil gelangte das OLG Hamm im Rahmen eines Verfahrens, bei welchem es um fünf einfachere Verkehrsverstöße über einen Zeitraum von knapp drei Jahren ging. Der Betroffene war innerhalb dieser Zeit dreimal mit dem Handy am Steuer erwischt worden und hatte zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Vor diesem Hintergrund bestätigte das OLG ein durch das Amtsgericht Hamm ausgesprochenes einmonatiges Fahrverbot.

Ein Fahrverbot ist gerechtfertigt, so das OLG Hamm, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstößt und hierdurch erkennen lässt, dass es ihm an der notwendigen Einsicht in begangenes Unrecht fehlt. Nicht nur gravierende Rechtsverstöße sind dabei von Bedeutung, sondern auch eine Mehrzahl kleinerer Verstöße können auf diesen Mangel an Rechtstreue schließen lassen. Entscheidend bei dieser Bewertung sind die Anzahl der Verstöße, ihre zeitlichen Abstände und ihr Schweregrad. Denn auch einfachere Rechtsverstöße, wie etwa das Telefonieren während der Fahrt, bergen ein gewisses Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer.

Im vorliegenden Sachverhalt deuteten fünf Verstöße in weniger als drei Jahren auf eine gewisse Kontinuität des unrechten Verhaltens und ein fehlendes Bewusstsein für das begangene Unrecht hin, weshalb das ausgesprochene Fahrverbot gerechtfertigt war.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 1 RBs 138 15 vom 17.09.2015
Normen: § 79 OwiG, § 25 I StVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-89 drtm-bns 2024-05-03