Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Fahrtenbuchauflage für Motorrad

Die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches kann nach einem Verstoß auch den Halter eines Motorrades treffen, wohingegen eine Ausdehnung auf die PKWs des Halters ausgeschlossen ist.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht Neustadt im Fall eines Motorradhalters, dessen Maschine mit mehr als 70 km/h zu viel geblitzt wurde. Vor Gericht war der Mann nicht bereit Auskunft über den Fahrer zu geben, weshalb ihm die Führung eines Fahrtenbuches zur Auflage gemacht wurde. Diese Auflage erstreckte das in der Vorinstanz entscheidende Gericht auch auf die beiden PKWs des Mannes.

Zwar wertete das Verwaltungsgericht die Fahrtenbuchauflage für das Motorrad als rechtmäßig, zumal es sich um einen gravierenden Geschwindigkeitsverstoß handelte, jedoch lehnte es die Ausdehnung auf die PKWs ab. Denn Anhaltspunkte dafür, dass mit den PKWs begangene Verkehrsdelikte nicht aufgeklärt werden konnten, lagen genauso wenig vor, wie die Befürchtung, dass diese in Zukunft für gravierende Verstöße benutzt würden.
 
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil VG NW 3 L 967 15 NW vom 05.11.2015
Normen: § 31a I StVZO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-89 drtm-bns 2024-05-02