Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Abzustellen ist stets auf die zuletzt begangene Tat.

Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 6. Juni 2016 seine Fahrerlaubnis entzogen. Die Behörde begründete dies damit, dass der Antragsteller nach Beurteilung seiner im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße einen Punktestand von acht oder mehr Punkten habe. Nachdem der Autofahrer einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hatte, ordnete das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung der gegen den Entziehungsbescheid gerichteten Klage an. Dies begründete das Gericht damit, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt am 7. Juni 2014 nur sechs Punkte hatte. Der Antragsgegnerin sei der Verstoß vom 7. Juni 2014 am 17. März 2016 bekannt geworden. Der mit zwei Punkten zu bewertende Verstoß wurde erst am 6. Januar 2016 rechtskräftig. Das VG Hannover führte aus, dass für die Ergreifung der nächsten Maßnahme der Punktestand maßgeblich sei, der zum Zeitpunkt der letzten zur Einleitung der Maßnahme führenden Tat vorlag. Dies sei hier der 7. Juni 2014.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg war jedoch anderer Meinung und änderte den vorinstanzlichen Beschluss. Der maßgebliche Zeitpunkt sei nicht der 7. Juni 2014, sondern der 5. November 2015. Nach der Meinung des OVG Lüneburgs ist nicht die zuletzt bekannt gewordene Punkteeintragung entscheidend, sondern die zeitlich zuletzt begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
 
OVG Lüneburg, Urteil OVG Lueneburg 12 ME 156 16 vom 21.11.2016
Normen: § 4 Abs. 5 StVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-24 wid-89 drtm-bns 2024-04-24