Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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BSG zu Arztbesuchen vor Arbeitsbeginn

Es kommt darauf an, wie lange sich der Versicherte an dem "dritten Ort" aufgehalten hat.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad zur Praxis seines Hausarztes, wo er sich höchstens 40 Minuten lang aufhielt. Er hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er nach seinem Arzttermin direkt zu seiner Arbeitsstelle fahren wird. Auf dem Rückweg kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Nach der Meinung des als Lagerarbeiter beschäftigten Klägers handelte es sich dabei um einen Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft sah dies anders und lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Als Begründung führte die Beklagte an, dass sich der Kläger auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Widerspruch, Klage sowie Berufung des Lagerarbeiters blieben ohne Erfolg. Daraufhin legte der Kläger Revision ein.

Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Lagerarbeiter habe seinen Arzt eigenwirtschaftlich aufgesucht. Eine dahingehende Handlungstendenz, dass der Versicherte seine Arbeitsstelle wieder aufsuchen möchte, sei nur dann maßgeblich, wenn es sich bei der Arztpraxis um einen "dritten Ort" im Sinne der Rechtsprechung gehandelt hätte. Dafür hätte der Aufenthalt allerdings mindestens zwei Stunden dauern müssen. In diesem Fall betrug die Aufenthaltsdauer aber nicht mehr als 40 Minuten. Im Unfallzeitpunkt war der Kläger deshalb nicht von seiner gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U 16 14 R vom 05.07.2016
Normen: §§ 2, 6, 8 SGB VI
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-29 wid-89 drtm-bns 2024-04-29